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   OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92   

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https://dejure.org/1992,10368
OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92 (https://dejure.org/1992,10368)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.1992 - Bf III 12/92 (https://dejure.org/1992,10368)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 1992 - Bf III 12/92 (https://dejure.org/1992,10368)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grobe Fahrlässigkeit; Studienplatzvergabe; Ausbildungskapazität; Berechnungszeitraum

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    Offenbleiben darf, ob die Berechnung nach dem Ergebnis ihrer umfassenden Überprüfung, die in diesem Rechtsstreit geboten wäre, insbesondere in der den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 (DVBl. 1992 S. 145) genügenden Intensität, dahin zu korrigieren ist, daß weitere Studienplätze ausgewiesen werden.

    Obwohl die Pflichtwidrigkeit der Beklagten eine Ausnahme rechtfertigt, ist festzustellen, daß Belange anderer als des Klägers, die gemäß § 29 Abs. 2 HRG und Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages bei der Festsetzung der Zahl der Studienplätze für Anfänger des Sommersemesters 1991 zu berücksichtigen sind (vgl. auch BVerfG, DVBl. 1992 S. 145, 146), nicht berührt werden.

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    Der Streitgegenstand dieses Rechtsstreits ist durch das auf die Bedingungen des Sommersemesters 1991 bezogene Begehren bestimmt (BVerwGE 42 S. 296, 299; BVerfGE 39 S. 275 f.), und dieser Streitgegenstand würde von der Rechtskraft der auf ein anderes Semester bezogenen Entscheidung nicht berührt werden.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    [1] Der Kläger hat mit der Hochschulzugangsberechtigung einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl erlangt (vgl. BVerfGE 33 S. 303, 329 f.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    [3] Das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium "steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; es ist auf gesetzlicher Grundlage regelbar und unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung aller Ausbildungskapazitäten ... einschränkbar" (BVerfGE 43 S. 291, 314).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    Die Zulassungszahlen für zurückliegende Semester zu prüfen und zu korrigieren ist nicht etwa prinzipiell ausgeschlossen, wenngleich von der Hochschule nur ausnahmsweise zu verlangen ist, daß sie Schwierigkeiten wegen rückwirkend spürbarer Steigerung der Zulassung auf sich nimmt (BVerfGE 54 S. 173, 202, 205).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    Die Anwendung von Notmaßnahmen, als die sich Beschränkungen des Zugangs zu Hochschulen darstellt, darf "keinesfalls dazu führen, vorhandene Studienplätze überhaupt ungenutzt zu lassen und damit den Mangel zu vergrößern" (BVerfGE 39 S. 258, 271).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92
    Seinem Recht auf Zulassung zum Studium kann nur entgegengehalten werden, daß sämtliche vorhandenen Studienplätze vergeben worden sind (vgl. BVerfGE 39 S. 276, 293; S. 271).
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